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| Home Aktuelles Termine Der Verein Historie Vorstand Satzung Ehrenkodex Geschäftsberichte Mitgliedschaft Spende Publikationen Fauna Arbeitsgebiet Datenbank Landessammlung Archiv Links Internes Sitemap Impressum Gästebuch | Satzung der AG Rheinisch-Westfälischer LepidopterologenSatzung des Vereins "Arbeitsgemeinschaft Rheinisch-Westfälischer Verein für Schmetterlingskunde und Naturschutz mit Sitz am Aquazoo - Löbbecke Museum Düsseldorf. Neufassung der Satzung nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21. März 2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Rheinisch- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 2. Der Verein hat den Zweck, den Bestand an Schmetterlingsarten in dem 3. Seine Aufgabe besteht weiter in a) Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen und wissenschaftlichen b) Förderung und Durchführung von Vorhaben, die dem Umwelt- und Natur- c) Anbahnung und Pflege von Beziehungen zu wissenschaftlich tätigen d) Förderung der am Vereinszweck interessierten Jugend. e) Veranstaltung von Exkursionen. f) Wissenschaftliche Bearbeitung und fortlaufende Ergänzung der Landes- g) Erhaltung und Ergänzung der Bibliothek der Arbeitsgemeinschaft. h) der ideellen Förderung des Aquazoo - Löbbecke Museums Düsseldorf. i) der Herausgabe lepidopterologisch-wissenschaftlicher Zeitschriften.
§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Alle Einkünfte des Vereins dienen ausschließlich den in § 2 genannten
§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können alle an der Entomologie interessierten natürlichen 2. Der Verein hat Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitglied- 3. Die Mitglieder über achtzehn Jahre haben Sitz und Stimme in der Mit- 4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod (bei juristischen Personen sowie Personenvereinigungen b) durch freiwilligen Austritt; der Austritt muß innerhalb von drei c) durch Ausschluß; der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund
§ 6 Organe des Vereins 1. Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand 2. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Vertreter leitet die Ver- 3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Ge- b) Kassenbericht; c) Entlastung des Vorstandes; d) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern für das folgende e) Verschiedenes. 4. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht 5. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung oder 6. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung.
§ 8 Der Vorstand 1. der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) dem Geschäftsführer f) dem Schriftleiter der Vereinspublikationen g) bis zu 5 Beisitzern 2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. 3. Der Vorstand wird schriftlich in geheimer Wahl gewählt. 4. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten. über die Ein- 5. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer, bei deren Verhinderung (im Innenverhältnis) zwei andere Vorstandsmitglieder, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der Verhinderungsfall bedarf 6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Vor- 7. Die Haftung des Vorsitzenden und des Vorstandes wird auf grobe Fahrlässigkeit oder
§ 9 Beirat 1. Der Vorstand beruft einen Beirat, der von der Mitgliederversammlung 2. Der Beirat dient zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes. Die 3. Die Mitglieder des Beirates sind Vereinsmitglieder. 4. Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit der Amtsdauer des Vorstandes.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften 1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind 2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, 3. Über die Ergebnisse der Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift
§ 11 Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ihre Höhe setzt die 2. Juristische Personen und Personenvereinigungen leisten einen Beitrag 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 4. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder von der Zahlung von Beiträ-
§ 12 Änderung der Satzung Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederver-
§ 13 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitglieder- 2. Sind zu der Mitgliederversammlung nicht drei Viertel der stimmbe- 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
§ 14 Sonderrecht Der Stadt Düsseldorf wird als Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB die |
| Letzte Aktualisierung: 28.03.2010 | |